· Fachbeitrag · Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange
| Der BGH hat sich mit dem Unterrichtungsanspruch nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB befasst und grenzt diesen von anderen Auskunftsansprüchen ab. |
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
Sachverhalt
Die Antragstellerin F und der als Notar tätige Antragsgegner M haben im Dezember 09 geheiratet. Im Mai 18 trennten sie sich innerhalb der Ehewohnung. Im Dezember 18 zog M aus. Mit Schreiben vom 18.12.18 verlangte die F von M, über seinen Vermögensstand unterrichtet zu werden. Nach weiteren Aufforderungsschreiben machte der M kursorische Angaben zu seinem Immobilienvermögen einschließlich der Finanzierungsverbindlichkeiten, zu seinem Notariat, zu seinen Girokonten sowie zu seinen Wertpapierdepots und ergänzte dies später hinsichtlich der Kraftfahrzeuge und Fondsbeteiligungen. Das auf Antrag des M eingeleitete Scheidungsverfahren ist seit dem 27.5.19 rechtshängig. Im vorliegenden Verfahren hat die F erfolgreich mit einem am 30.4.19 bei Gericht eingegangenen und am 6.6.19 zugestellten Schriftsatz die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Nach erfolgloser Beschwerde dagegen war die Rechtsbeschwerde des M erfolgreich.
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