01.04.2005 | Zugewinnausgleich
Rechtsprechungsübersicht 2002 bis 2004 (Teil 3)
Der Beitrag gibt einen Überblick über Entscheidungen zu prozessualen Fragen im Zugewinnausgleich in den Jahren 2002-2004 ( Teil 1: FK 05, 33 und Teil 2: FK 05, 45 [neue Leser können diesen Beitrag kostenlos per Fax 02596/92280 anfordern – kein Fax-Abruf!]).
Teilurteil
Ein Teilurteil ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGH FamRZ 87, 151; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2. Aufl., Rn. 237). Das OLG Hamm (FamRZ 03, 1393) und das OLG Brandenburg (FamRZ 04, 384) sehen ein Teilurteil über den Zugewinnausgleich als unzulässig an, das in Widerspruch zum Schlussurteil treten könnte (so auch schon BGH FamRZ 89, 954 = NJW 89, 2821).
Der BGH hat auch für den Fall der objektiven Klagehäufung – Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs neben einem Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB – die obigen Grundsätze bekräftigt (FamRZ 02, 1097 = MDR 02, 1068). Ein Teilurteil über einen der beiden Ansprüche ist unzulässig, weil der Anspruch nach § 40 FGB in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist mit der Folge, dass über den Zugewinnausgleichsumfang nicht unabhängig davon entschieden werden kann.
Folgesachen
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