27.05.2010 | Zugewinnausgleich
Streitpunkte im neuen Güterrecht (Teil 1)
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
Die Reform des Güterrechts ist am 1.9.09 in Kraft getreten. Zahlreiche Probleme werden seither kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag stellt einige Streitfragen dar und zeigt Lösungswege auf.
Indexierung des negativen Anfangsvermögens
§ 1374 Abs. 3 BGB n.F. führt ein negatives Anfangsvermögen (AV) ein und erhöht damit die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten. Voraussetzung: Die Verbindlichkeit muss am Stichtag bereits entstanden sein. Auf die Fälligkeit kommt es dagegen nicht an. Die Neuregelung begründet jedoch keine Mithaftung des Ehegatten, der im Außenverhältnis nicht an den die Schulden begründenden Vorgängen beteiligt ist. Er partizipiert aber an der von ihm miterwirtschafteten Schuldentilgung zur Hälfte.
§ 1374 Abs. 3 BGB n.F. stellt klar, dass ein negatives AV auch beim privilegierten Erwerb nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist, damit sich nicht durch die Übernahme von privilegierten Schulden das Endvermögen (EV) mindert (Gutdeutsch, Familie Partnerschaft Recht [FPR] 09, 277). Nach wie vor sind also Vermögensbestandteile dem Ausgleich entzogen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Ein privilegierter Erwerb wird nun ins Minus gestellt, wenn mit ihm Belastungen verbunden sind, die die Aktiva übersteigen - wenn wirtschaftlich kein Erwerb stattfindet. Beispiel: Ein Ehegatte nimmt einen überschuldeten Nachlass an. Soweit die Verbindlichkeiten getilgt werden, ist der wirtschaftliche Zuwachs zu teilen.
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