· Fachbeitrag · Prozessuale Stolpersteine
Teilantrag und Teilbeschluss beim ZGA
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Teilanträge und -beschlüsse stellen die Verfahrensbeteiligten oft vor Probleme. Dabei bieten sich diese im Familienrecht häufig an, um etwa im Rahmen eines Stufenantrags Auskunft, Belegvorlage und ggf. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, um später den Zahlungsantrag zu beziffern. Aus Kostengründen kann es beim Streit um die Höhe einzelner Vermögenspositionen im ZGA auch beim Zahlungsantrag sinnvoll sein, zunächst nur einen Teilbetrag geltend zu machen. |
1. Stufenantrag (insbesondere Auskunft und Belegvorlage)
Während aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bei ehelicher Lebensgemeinschaft eine allgemeine Pflicht besteht, den anderen Ehegatten über den wesentlichen Bestand des Vermögens einschließlich des Einkommens und wichtiger Vermögenstransaktionen zu informieren, dient der Auskunfts- und Beleganspruch aus § 1379 BGB nach Scheitern der Ehe dazu, die Ehegatten wechselseitig über die gegenseitigen Vermögensverhältnisse zu informieren und eine etwaige Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB berechnen zu können.
Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich unabhängig davon, ob ein ZGA-Anspruch besteht. Denn auch dem potenziell Ausgleichspflichtigen steht ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, um den ZGA korrekt zu berechnen und sich sachgerecht zu verteidigen. Ausnahme: Wenn unabhängig vom Ergebnis der Auskunft feststeht, dass keinem ein Ausgleichsanspruch zusteht, kommt auch kein Auskunftsanspruch in Betracht. Dies ist der Fall, wenn der andere Ehegatte offensichtlich keinen Zugewinn erzielt hat (OLG Koblenz FamRZ 05, 902), bei einem wirksamen Ausschluss des ZGA (BGH FamRZ 13, 269) oder bei einer abschließenden ehevertraglichen Vereinbarung (OLG Naumburg FamRZ 14, 944) sowie bei Verjährung des Ausgleichsanspruchs, falls sich der Auskunftspflichtige darauf beruft (BGH FamRZ 96, 1271). Für den Fall, dass der Auskunftsberechtigte seinen verjährten Anspruch wirksam zur Aufrechnung gegen sonstige Forderungen des anderen stellen kann, bleibt der Auskunftsanspruch trotz Verjährung bestehen (AG Bonn FamRZ 01, 764).
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