01.09.2005 | Zugewinnausgleich
Verbund oder isoliertes Verfahren?
Die neue BGH-Rechtsprechung zu den kostenrechtlichen Folgen der isolierten Zugewinnausgleichsklage (BGH FamRZ 05, 786 und 788; Büte, FK 05, 91) gibt Anlass, die für den Anwalt wesentlichen Punkte zusammenzustellen.
Interessen des Mandanten beachten
Ist der Mandant scheidungswillig, wird er für die Verzögerung des Verbundverfahrens wenig Verständnis haben. Die Gefahr besteht darin, den Verfahrensablauf nach der Mandantenzufriedenheit auszurichten, die Kunst darin, den Mandanten so zu beraten, dass er trotz zeitlicher Nachteile am Ende zufrieden ist. Es ist Beratungspflicht des Anwalts, sich nicht unkritisch den zeitlichen Wünschen des Mandanten zu beugen, sondern ihn auch auf die anderen Aspekte insbesondere wirtschaftlicher Art hinzuweisen. Es ist im Haftungsinteresse zu empfehlen, dies zu dokumentieren.
Kostenrisiko berücksichtigen
Im Verbund werden die Kosten der Scheidungs- und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben, § 93a Abs. 1 HS. 1 ZPO. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn die Kostenaufhebung in einer Folgesache unbillig erscheint, § 93a Abs. 1 S. 2 ZPO. Davon machen die Familiengerichte jedoch nur selten Gebrauch. Im isolierten Verfahren trägt dagegen die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Im Verbundverfahren fallen auf Grund der Streitwertaddition und des degressiven Gebührenanstiegs insgesamt geringere Kosten an (vgl. Büte, FK 05, 91).
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