05.01.2009 | Zugewinnausgleich
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Zu den Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß § 1386 BGB (OLG Brandenburg 16.10.07, 10 UF 96/07, FamRZ 08, 1441, Abruf-Nr. 083859). |
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten streiten über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Die Klage ist erstinstanzlich darauf gestützt worden, dass der Beklagte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe (§ 1386 Abs. 1 BGB) und Informationen über den Bestand seines Vermögens verweigert habe, § 1386 Abs. 3 BGB. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, die hilfsweise auch auf illoyale Vermögensminderungen des Beklagten gestützt war (§ 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB), blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
§ 1386 Abs. 1 BGB knüpft an die schuldhafte Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen an. Hierunter können eine Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten während der Trennungszeit und gegenüber einem Kind fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ehegatte seinen Unterhaltspflichten auch in Zukunft nicht nachkommen wird. Daher muss mehr für eine Fortsetzung als für eine Änderung des pflichtwidrigen Verhaltens sprechen. Eine solche Wiederholungsgefahr liegt hier nicht vor.
§ 1386 Abs. 3 BGB liegt die aus § 1353 BGB folgende Pflicht der Ehegatten zugrunde, sich während der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren. Dabei muss die Unterrichtung stets nur in groben Zügen erfolgen, eine detaillierte Auskunft kann nicht verlangt werden, ebenso nicht die Vorlage von Belegen. Dem ist der Beklagte nachgekommen. Grundsätzlich umfasst die Unterrichtungspflicht auch Informationen über etwaige Planungen für die nähere Zukunft. Die insoweit fehlenden Angaben in der Vermögensaufstellung hat der Beklagte im Senatstermin nachgeliefert.
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