Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.03.2010 | Zugewinnausgleich

    Zur Unterscheidung zwischen Haushaltssachen (§ 200 FamFG), ZGA und VA

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Die Reform des Versorgungsausgleichs (VA) und des Güterrechts hat zu erheblichen Änderungen der Zuordnung von Gegenständen und Rechten/Anrechten zum Zugewinnausgleich (ZGA), zum VA und zu den Haushaltsgegenständen geführt.  

    Zugewinnausgleich und Haushaltssachen

    Durch die Reform des Güterrechts ist die HausratsVO aufgehoben worden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften befinden sich in §§ 200-209 FamFG, die materiell-rechtlichen Regelungen über die Verteilung der Haushaltsgegenstände enthalten § 1361a BGB und § 1568b BGB. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen § 8 HausratsVO a.F. Es werden nur noch die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB verteilt. § 1568b Abs. 2 BGB begründet eine gesetzliche Vermutung, dass während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände gemeinschaftliches Eigentum sind. Diese Vermutung kann nicht mit der Behauptung widerlegt werden, dass ein Ehegatte die Gegenstände allein gekauft und bezahlt hat. Denn in der Regel erwirbt ein Ehegatte Haushaltsgegenstände für die gemeinsame Nutzung und damit für beide. Der Verkäufer übereignet nach den Grundsätzen des „Geschäfts für den, den es angeht“ (BGH FamRZ 91, 923). Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten werden nur im Zugewinnausgleich bewertet. Nach wie vor fehlt jedoch eine den § 1587 Abs. 3 BGB/§ 2 Abs. 4 VersAusglG entsprechende Regelung. Deshalb gilt weiterhin der Grundsatz des BGH (FamRZ 84, 144), wonach Hausrat, der nach § 1568b BGB verteilt werden kann, nicht dem ZGA unterliegt.  

     

    Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (BGH FamRZ 84, 144). Entsprechend angewandt werden diese Grundsätze auch auf Haustiere (OLG Zweibrücken FamRZ 98, 1432). Auf den Wert der Gegenstände kommt es grundsätzlich nicht an. Einbaumöbel (z.B. Küchen) zählen zum Hausrat, wenn sie unversehrt aus- und eingebaut werden können. Anderenfalls bilden sie gemäß § 94 Abs. 2 BGB einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und stellen damit keinen Hausrat dar (OLG Zweibrücken FamRZ 93, 82). Nicht zum Haushalt gehören Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage erworben wurden oder bei denen die Eigenschaft einer Objektsammlung offenkundig ist, außerdem alle Gegenstände, die für einen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten/Kindes oder solche, die erst für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind und damit erst nach der Trennung angeschafft worden sind (BGH FamRZ 84, 144).  

     

    Nach der Trennung für den eigenen Haushalt angeschaffte Vermögensgegenstände gehören zum Endvermögen (KG FamRZ 88, 171). In die Ehe eingebrachte Haushaltsgegenstände sind beim Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen.