01.03.2007 | Zwangsvollstreckung
§ 1362 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nicht für Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden (BGH 14.12.06, IX ZR 92/05, n.v., Abruf-Nr. 070285). |
Sachverhalt
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen den Schuldner. Deswegen pfändete sie einen Pkw. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Später heirateten die Klägerin und der Schuldner. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Pkw, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre allein dem Schuldner. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung und Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin an dem Pkw ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, § 771 Abs. 1 ZPO. Das Miteigentum am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein solches Recht (RGZ 144, 236, 241). Der Schuldner und die Klägerin hatten von Anfang an Mitbesitz an dem Pkw , weil sie zusammenlebten und das Fahrzeug gemeinsam nutzten. Nach § 1006 Abs. 1 S. 1i.V. mit § 1008 BGB wird vermutet, dass sie mit der Erlangung des Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu ihren Gunsten wird weiter vermutet, sie hätten bei Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erlangt und seien während der Dauer ihres Besitzes Miteigentümer geblieben (BGHZ 64, 395; WM 92, 877).
Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB kommt dem Drittwiderspruchskläger im Anwendungsbereich des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nur eingeschränkt zugute (MüKo-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 1362, Rn. 2). Danach wird zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Frau vermutet, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner (allein) gehören. Der Gläubiger kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wenn die Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt der Pfändung bereits vorlagen (BGH WM 93, 902, 904). Unerheblich ist daher, dass der Schuldner und die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben.
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