· Fachbeitrag · Steuererstattungsanspruch im ZGA
Fluch und Segen des Stichtagsprinzips
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht,BGM Anwaltssozietät, Münster
| Der BGH stellt klar: Das Maß aller Dinge des schematischen ZGA-Verfahrens ist das Stichtagsprinzip. Dies gilt auch für Steuererstattungsansprüche und Vorfälligkeitsentschädigungen. |
Sachverhalt
Die Beteiligten heirateten am 31.12.00. Sie lebten seit August 13 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30.1.15 zugestellt. Die Antragstellerin (F) hat keinen Zugewinn erzielt. Die F hat erstinstanzlich einen Anspruch auf ZGA verfolgt. Der Antragsgegner (M) ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung für das Steuerjahr 00 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen (AV) zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen (EV) entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig, um einen Kredit für die am 21.5.15 veräußerte Immobilie abzulösen. Mit dem zur Ehescheidung seit 3.10.19 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den M zur Zahlung eines ZGA nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der M Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden ZGA zu reduzieren. Das OLG hat den Beschluss geringfügig abgeändert. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im AV und der Vorfälligkeitsentschädigung im EV hat es abgelehnt. Hiergegen wendet sich der M erfolglos mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des ZGA nebst Zinsen beantragt hat.
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