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Antrag bei Wertermittlung
| In § 1379 BGB ist beim ZGA ein Anspruch auf Wertermittlung nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber von der h. M. bejaht. Ist eine Bewertung eines Vermögensgegenstands weder dem Auskunftspflichtigen noch dem -berechtigten auf der Grundlage wertbildender Faktoren möglich, besteht ein Anspruch darauf, den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. In der Praxis ist dies bei Unternehmen und Immobilien oft der Fall. |
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Der Wertermittlungsanspruch gegen Ehemann (M) bezüglich seines Unternehmens ist dahin gehend formuliert, dass M die Wertermittlung anhand seiner Unterlagen durch einen Sachverständigen dulden muss. Zu Recht? |
§ 1379 Abs. 1 BGB regelt den Auskunftsanspruch zum ZGA. Er wird ergänzt durch den Anspruch auf Vorlage von Belegen gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB. Die sog. gewöhnliche Wertermittlung (Cziupka in: Bamberger/Roth, 4. Aufl., § 1379 BGB Rn. 33) ist vom Auskunftsschuldner selbst durchzuführen. Wie er dies bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen. Er muss die Vermögenswerte nur insoweit ermitteln und angeben, als er selbst dazu im Stande ist oder Auskünfte dazu einholen oder Hilfskräfte dafür einschalten (BGH NJW 82, 1643 ff.). Kann er den Wert nicht selbst ermitteln, wie i. d. R. bei Unternehmen und Immobilien, ist ein Sachverständiger mit einem Wertgutachten zu beauftragen. Der Schuldner muss die Wertermittlung durch den Sachverständigen dulden und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen (BGH FamRZ 18, 93 ff. Rn. 30).
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