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So wird die Verjährung des Zugewinnausgleichs verhindert
| Bei Zugewinnausgleichsansprüchen gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 BGB. Im Einzelfall muss Verjährung verhindert werden. |
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M weigert sich, für den Zugewinnausgleichsanspruch (ZGA) der F seine im Alleineigentum stehende Immobilie bewerten zu lassen bezüglich des in der Ehezeit erzielten Wertzuwachses. Wie ist am kostengünstigsten die Verjährung zu hemmen? |
§ 1379 Abs. 1 BGB gibt einen Auskunftsanspruch u. a. über das Endvermögen sowie einen Wertermittlungsanspruch. Dieser besteht, wenn ein Auskunftspflichtiger den Wert einzelner Vermögensgegenstände nicht selbst ermitteln kann. Der Auskunftspflichtige muss dulden, dem zum Zwecke der Bewertung vom anderen Ehegatten beauftragten Sachverständigen zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen als Teil des Auskunftsanspruchs zur Verfügung zu stellen (Braeuer/Todorow, Der Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 629).
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