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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Erledigung der Auskunftsstufe beim ZGA

    | Stufenverfahren kommen beim Unterhalt und beim ZGA häufig vor. Werden geforderte Auskünfte mit dazugehörigen Nachweisen während des Verfahrens erteilt, muss verfahrensmäßig reagiert werden. |

     

    • Beispiel

    Die Ehefrau (F) macht im Stufenverfahren ZGA-Ansprüche geltend. Einigungsversuche in der mündlichen Verhandlung scheitern, im Einvernehmen aller Beteiligten geht das Gericht ins schriftliche Verfahren über. Nach den Auskünften errechnet sich für die F ein ZGA. Kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht den Anwalt der F ein außergerichtliches Schreiben der Bevollmächtigten des M, wonach es weiteres Anfangsvermögen mit der Konsequenz gibt, dass für ZGA-Ansprüche kein Raum mehr bleibt. Für den Anwalt der F ist unklar, wie er sich verhalten soll.

     

    Ein Stufenverfahren bietet sich an, wenn ein Beteiligter die Höhe seiner Forderung nicht beziffern kann, weil ihm Informationen der Gegenseite fehlen. Das Stufenverfahren ist gegenüber einem reinen Auskunftsverfahren zu bevorzugen, weil es verjährungshemmende Wirkung für den Zahlungsanspruch hat. Als nachteilig wird dagegen angesehen, dass im Gegensatz zu einem einfachen Leistungsverfahren, Prozessdauer und -verlauf weitgehend unabsehbar sind (Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl., Rn. 748). Der Antragsgegner hat es im Stufenverfahren eher in der Hand, zu verzögern und Auskünfte, Belege sowie die eidesstattliche Versicherung hinauszuzögern.