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  • · Nachricht · Güterrecht

    Anwendung von §§ 1378 Abs. 2, 1383 auf Altfälle

    | § 1378 Abs. 2, § 1384 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden worden ist ( BGH 16.7.14, XII ZR 108/12, Abruf-Nr. 142551 ). |

     

    Die Entscheidung des BGH klärt die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, welches Recht bei einer vor Inkrafttreten der Güterrechtsreform rechtskräftig gewordenen Ehescheidung auf den Zugewinn anzuwenden ist. Unter Aufgabe seiner anders lautenden Entscheidungen (FamRZ 11, 25; 183; 1039) hat sich der BGH für die Anwendung des früheren Rechts ausgesprochen. Dies bedeutet, dass der Einwand des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. auch bei einer manipulativen Verminderung der Ausgleichsforderung zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung begründet ist (BGH FamRZ 88, 925). Voraussetzung ist jedoch dass das Zugewinnverfahren in den Verbund einbezogen ist. Bei Nichtabtrennung muss dann der Einwand der Begrenzung im letzten Verhandlungstermin erhoben werden.

    Quelle: ID 42921500