· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Wichtige Rechtsprechung zum Güterrecht in den Jahren 2016 bis 2018, Teil 2
von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R., Bad Bodenteich/Hamburg
| In den Jahren 2016 bis 2018 sind wichtige Entscheidungen zum Endvermögen und zum vorzeitigen ZGA ergangen. Dazu im Einzelnen: |
1. Endvermögen
Auch bei einem verfrüht gestellten Scheidungsantrag bleibt grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für den Stichtag nach § 1384 BGB maßgebend (BGH FamRZ 18, 331 = FK 18, 57; zur gleichlautenden Problematik beim VA siehe BGH FamRZ 17, 1914 = FK 18, 154). Eine Korrektur soll nur möglich sein, wenn ein Ausnahmefall vorgetragen wird, wonach das Ergebnis ohne Korrektur grob unbillig erscheint (§ 1381 BGB) und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs ist im Hinblick auf dessen Verkehrswert einer Kontrollberechnung zu unterziehen (BGH FamRZ 16, 1044 = FK 16, 186). Damit landwirtschaftliche Betriebe leistungsfähig bleiben, ist deren Wert (nur) mit dem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag (§ 1376 Abs. 4 BGB, § 2049 Abs. 2 BGB) anzusetzen, da er i. d. R. niedriger als der Verkehrswert ist. Übersteigt der Ertragswert den Verkehrswert, ist nach dem Verkehrswert zu bilanzieren. Die Umstellung bzw. Erweiterung von Schweinemast- und Viehmilchbetrieb auf Putenmast hindert nicht, die Ertragswertmethode anzuwenden, da eine Identität des im Anfangs- und Endvermögen (AV und EV) anzusetzenden Betriebs nicht erforderlich ist. Ein neuer Betrieb kann einen alten ersetzen. Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung der erzielbaren, ausschüttbaren Überschüsse nur mit dem Zinsaufwand zu beachten.
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