Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfügung über das Vermögen im Ganzen

    Grundstücksübertragung durch Ehegatten: vorbehaltenes Wohnungsrecht beachten

    | Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen ( BGH 16.1.13, XII ZR 141/10, n.v., Abruf-Nr. 130682 ). |

     

    Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.

     

    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann vorliegen, wenn der Ehegatte bei kleineren Vermögen mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 Prozent seines Vermögens überträgt. Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der um valutierende Belastungen verringerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

     

    Die Bestellung eines Wohnungsrechts mindert den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer, was einer Bewertung zugänglich ist. Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht. Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist.

     

    Lesen Sie den Volltext des Urteils kostenlos auf unserer Homepage!

    Abruf-Nr. 130682

    Quelle: ID 38434240