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  • · Fachbeitrag · Vorzeitiger Zugewinnausgleich

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich: So gelingt er auch verfahrensrechtlich

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der vorzeitige Zugewinnausgleich (ZGA) kann aus taktischen Gründen geboten sein, da dadurch ein Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1375 BGB) vorverlegt werden kann. Der Beitrag zeigt, worauf Sie dabei verfahrensrechtlich achten müssen. |

    1. Zuständigkeit

    Bei dem Verfahren auf vorzeitigen ZGA handelt es sich um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 2, § 261 Abs. 1 FamFG, die als Leistungs- oder Gestaltungsantrag vor dem gem. § 262 FamFG zuständigen Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG) zu führen ist. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung, außerdem besteht gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Wenn während der Anhängigkeit des Verfahrens eine Ehesache anhängig wird, ist das Verfahren auf vorzeitigen ZGA nach § 263 FamFG an das Gericht der Ehesache abzugeben. Eine Einbeziehung in den Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG) ist nicht möglich, weil eine Entscheidung für den Fall der Scheidung gerade nicht zu treffen ist (OLG Celle FamRZ 12, 1941; KG FamRZ 01, 166).

    2. Stufenantrag

    Gem. § 1379 Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte ab Rechtshängigkeit des Antrags nach § 1385 BGB oder § 1386 BGB von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen. Der Leistungsantrag (§ 1385 BGB) kann in Form eines Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 254 ZPO mit dem Auskunftsantrag verbunden werden. Bei Verbindung von Gestaltungs- und Stufenantrag ist vorab über den Gestaltungsantrag zu entscheiden (OLG Oldenburg FamRZ 16, 723).