· Fachbeitrag · ZGA
So gelingt die Unternehmensbewertung im ZGA
von RA Tobias Rist, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Stuttgart
| Die Unternehmensbewertung ist ein entscheidender Faktor für die Berechnung des ZGA. Oft wird ein Gutachten zum Wert des Unternehmens in Auftrag gegeben, da weder vom Anwalt noch vom Gericht die notwendige Sachkenntnis erwartet werden kann und darf. Der Beitrag erläutert die üblichen Begriffe und gibt Tipps, wie mit Gutachten umzugehen ist. |
1. Ausgangspunkt
Im Rahmen eines ZGA-Verfahrens ist häufiger ein Unternehmen zu bewerten, da ein Ehegatte Inhaber eines Unternehmens ist oder Anteile an einem Unternehmen besitzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist hierbei der Wert des Unternehmens, der oftmals vom objektiven Verkehrswert abweicht, zu ermitteln (FamRZ 18, 93). Beachtenswert hierbei ist, dass wie auch in anderen Rechtsgebieten, die Auswahl des Bewertungsmethode und deren Anwendung Sache des sachverständig beratenen Richters ist. Wer sich jedoch damit schon einmal befasst hat, weiß, dass die unterschiedlichen Bewertungsmethoden oft zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Daher ist anzuraten, nicht blauäugig die Bewertungsmethode und Ergebnisse des Sachverständigen und damit des Gerichts zu akzeptieren.
2. Bewertungsmethoden
In der Praxis kommen hauptsächlich das Substanzverfahren, das Ertragswertverfahren, das modifizierte Ertragswertverfahren und das Liquidationsverfahren in Betracht (Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl., S. 51 ff.). Alle Bewertungsmethoden gründen im Wesentlichen darauf, was das Unternehmen bei einer Veräußerung erzielt, was eine Wiederbeschaffung kosten würde und was für ein Ertrag das Unternehmen erwirtschaftet. Entscheidend ist, ob ein Veräußerungserlös stichtagbezogen festgestellt werden kann (sonst Wiederbeschaffungswert) und ob das Unternehmen weiter genutzt wird (Ertragswert).
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