20.07.2015 · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichs aufgrund einer Abrede
| Vereinbaren die Ehegatten in der Trennungszeit, dass einer von ihnen die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung allein nutzen kann und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, entfällt der Gesamtschuldnerausgleich im Zugewinnausgleich nur, wenn die Vereinbarung den weichenden Ehegatten endgültig von der Darlehensschuld freistellt (BGH 20.5.15, XII ZB 314/14, Abruf-Nr. 177624 ). |
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