· Fachbeitrag · Ausgleich unter Ehegatten
Ehegatte haftet für Schulden des anderen mit
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (BGH 25.3.15, XII ZR 160/12, FamRZ 15, 993, Abruf-Nr. 176460). |
Sachverhalt
Die Klägerin (F) möchte die Hälfte der während der Trennungszeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf ein von ihr allein aufgenommenes Darlehen erstattet haben. Das Darlehen hatte dazu gedient, das Familienwohnheim zu finanzieren. Die Verbindlichkeiten hatte die F, eine selbstständige Apothekerin mit dem Beklagten (M) aus steuerlichen Gründen gem. dem sog. Zweikontenmodell in ihre Jahresabschlüsse eingestellt. Die Parteien waren zu je ½ Miteigentümer des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks. F zog aus. Mit notariellem Kaufvertrag wurde das Grundstück veräußert. Die F hatte drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen aufgenommen. M war damit einverstanden. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen getilgt. Vom restlichen Erlös erhielten beide die Hälfte. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision war erfolgreich. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Da die F die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner, sodass ein Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB ausscheidet.
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