· Nachricht · Gesamtschuldnerausgleich
Rechtsfolgen des Gesamtschuldnerausgleichs, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstirbt
| Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.12, 11 UF 20/12, n.v.). |
PRAXISHINWEIS: | Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass von einer stillschweigenden anderweitigen Abrede i.S. des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben. Denn dann sei es noch nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Trennung gekommen. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Eheleute stillschweigend auf eine von der anteiligen Ausgleichspflicht abweichende Abrede verständigt hätten (LG Gießen NJW-RR 00, 1387, Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 426 Rn. 12). Diese Ansicht ist abzulehnen. Sie widerspricht der in § 1567 BGB erfolgten Definition des Begriffs der Trennung. Die Trennung setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will. Unabhängig von dem Trennungswillen setzt die Trennung somit die Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens und der gemeinsamen Haushaltsführung voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es darf nicht mehr zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten kommen. Restgemeinsamkeiten müssen sich vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (OLG München FamRZ 98, 826; 01, 1457). Trennen sich die Ehegatten wirtschaftlich nicht vollständig, liegen die Voraussetzungen eines Getrenntlebens nicht vor. Denn auch nur teilweises gemeinsames Wirtschaften steht der Annahme des Getrenntlebens entgegen. Fehlt es dagegen am gemeinsamen Wirtschaften, haben die Eheleute getrennt gelebt. Damit entfällt auch die Rechtfertigung für die Annahme einer das Gesamtschuldverhältnis überlagernden Beziehung. |