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  • · Fachbeitrag · Nebengüterrecht

    Grundregel des Gesamtschuldnerausgleichs gilt ab Trennung der Ehegatten

    | Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.12, 11 UF 20/12, n.v., Abruf-Nr. 122035 . |

     

    Dem Ausgleichsanspruch steht nicht entgegen, dass die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Zwar wird folgende Auffassung vertreten: Es ist von einer stillschweigenden anderweitigen Abrede i.S. des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben. Denn es ist noch nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Trennung gekommen. Damit ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Eheleute stillschweigend auf eine von der anteiligen Ausgleichspflicht abweichende Abrede verständigt haben (LG Gießen NJW-RR 00, 1387, Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 426 Rn. 12). Diese Ansicht ist aber abzulehnen. Denn sie widerspricht der in § 1567 BGB erfolgten Definition des Begriffs der Trennung. Die Trennung setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will. Unabhängig von dem Trennungswillen setzt die Trennung somit die Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens und der gemeinsamen Haushaltsführung voraus.

     

    Nichts anderes gilt, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Auch dann darf es nicht mehr zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten kommen. Restgemeinsamkeiten müssen sich vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (OLG München FamRZ 98, 826; FamRZ 01, 1457).

     

    Trennen sich die Ehegatten wirtschaftlich nicht vollständig, liegen die Voraussetzungen des Getrenntlebens nicht vor. Denn auch nur teilweises gemeinsames Wirtschaften steht der Annahme des Getrenntlebens entgegen.

     

    Fehlt es dagegen an einem gemeinsamen Wirtschaften, haben die Eheleute getrennt gelebt, womit auch die Rechtfertigung für die Annahme einer das Gesamtschuldverhältnis überlagernden Beziehung entfällt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 127 | ID 34421480