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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Wichtige Entscheidungen aus 2015 zu besonderen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Nebengüterrecht in 2014 an (zuletzt FK 15, 195 ) und zeigt wichtige Entscheidungen aus 2015 zu Verbindlichkeiten von Ehegatten. |

    1. Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten

    Der BGH hat sich mit dem Anspruch eines Ehegatten befasst, von Verbindlichkeiten aus der Bestellung dinglicher Sicherheiten für einen Kredit des anderen Ehegatten befreit zu werden und/oder einen Tilgungsplan nach Umschuldung vorgelegt zu bekommen (FamRZ 15, 818). Der BGH hatte vorher Folgendes entschieden (FamRZ 89, 835): Ein Ehegatte, der im Interesse des anderen während intakter Ehe eine Schuld eingegangen ist oder eine dingliche Sicherheit gestellt hat, kann nach Scheitern der Ehe einen Befreiungsanspruch nach den Grundsätzen des Auftragsrechts haben. Diese Rechtsprechung überträgt der BGH auf einen Fall, in dem die Ehefrau (F) als Sicherheit für Kredite, die für die vom Ehemann (M) betriebene Zahnarztpraxis aufgenommen worden waren, zwei Grundschulden auf ihrem Grundstück bestellt hatte. Nach Scheitern der Ehe hatte die F gefordert, von der erstrangigen Grundschuld befreit zu werden.

     

    Sichert ein Ehegatte Kredite zugunsten des anderen, wird ein besonderes Schuldverhältnis begründet, das nach Auftragsrecht abgewickelt werden kann. Jedenfalls nach Scheitern der Ehe kann das Auftragsverhältnis gekündigt werden. Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB. Ist der Beauftragte Verbindlichkeiten eingegangen, kann er verlangen, davon befreit zu werden. Hat er eine Sicherheit gestellt, steht ihm ein Anspruch, von der Verbindlichkeit befreit zu werden, und ein solcher auf Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit entstandener Vermögenseinbußen zu.