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  • · Nachricht · Störung der Geschäftsgrundlage

    Rückforderung einer Schenkung durch die Schwiegereltern

    | Der BGH hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren ( BGH 3.12.14, XII ZB 181/13, Abruf-Nr. 174348 ). |

     

    Der Schwiegersohn S (Antragsgegner) und die Tochter T (Antragstellerin) des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der T gehörenden Hausanwesen. 1993 übertrug der Vater das Eigentum am Grundstück auf S und T zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich diese. S zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der T Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die T ihren geschiedenen Ehemann 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde der T zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.09 eingetreten sei. Die Rechtsbeschwerde der T hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

     

    Auf der Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der T ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen S zustand und dieser Anspruch wirksam an die T abgetreten wurde. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann i.d.R. nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstands löst aber - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere, wenn die Schwiegereltern sich - wie hier - ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

     

    Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der T nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 180/2014, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014&Seite=4&nr=69591&linked=pm&Blank=1

    Quelle: ID 43176468