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  • · Fachbeitrag · Vermögensauseinandersetzung

    Schwiegereltern: Rückforderung von Zuwendungen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Zu den Voraussetzungen der Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe (OLG Saarbrücken 21.11.13, II U 47/13, NZFam 14, 44. Abruf-Nr. 141037).

     

    Sachverhalt

    Die Schwiegereltern (Kläger) verlangen vom Schwiegersohn (Beklagten), der sich von ihrer Tochter getrennt hatte, neben der Rückzahlung eines Darlehens die Zahlung eines weiteren Betrags. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Schwiegersohn sein Klagabweisungsbegehren erfolgreich weiter.

     

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend hat das LG einen Darlehensrückzahlungsanspruch verneint. Es ist aber zulässig, die Hingabe des Geldes bzw. die Rückforderung auch unter dem Gesichtspunkt der Schenkung zu prüfen. Denn die Schwiegereltern haben im Rahmen eines Hilfsvorbringens den Anspruch auch auf Rückforderung einer Schenkung gestützt. Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB sind gegenüber vertraglichen Ansprüchen nach § 313 Abs. 1 BGB subsidiär.

     

    Die schwiegerelterlichen Zuwendungen kann nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Es liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass den von den Schwiegereltern geleisteten Zahlungen die für den Schwiegersohn erkennbare Vorstellung zugrunde gelegen hat, die Ehe der Tochter werde von Dauer sein. Davon kann bei der Schenkung von Grund- und Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden (BGH NJW 99, 1623, 1625). Vielmehr müssen alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden.

     

    Ebenso wenig ist bei einer schenkweisen Zuwendung von Geld ohne Weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind (so OLG Stuttgart FamRZ 12, 1595; a.A.: OLG Düsseldorf FamRZ 14, 161). Das gilt erst Recht, wenn nicht einmalig ein Geldbetrag geschenkt wird, mit dem ein Familienheim angeschafft und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll. Erfolgen die finanziellen Zuwendungen vielmehr - wie hier - jeweils auf Abruf, sobald eine Renovierungsmaßnahme am Familienanwesen oder Anschaffungen neuer Haushaltsgegenstände angestanden haben, gilt: Es sind besondere Umstände erforderlich, die den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten mit der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe und nicht nur aus sittlichem Anstand oder um dem Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen.

     

    Hinsichtlich der bezahlten Renovierungsarbeiten ist nicht konkret dargelegt worden, wozu diese gedient haben. Der konkrete Verwendungszweck ist für die Beurteilung, welche Vorstellungen mit der Zahlung verbunden sind, bedeutsam. Dies gilt für die Heizungs- und Sanitärarbeiten, die Pflastersteine sowie die Arbeiten am Vordach. Bei der Kühl- und Gefrierkombination ist angesichts der geringen Lebensdauer eines solchen Gerätes von wenigen Jahren nicht anzunehmen, dass der Zahlung die Vorstellung von dem Bestand der Ehe zugrunde gelegen hat. Gleiches gilt für die Anschaffungskosten des Einbauschranks nebst Glasböden. Schließlich haben die Schwiegereltern aus der regelmäßigen Unterstützung von monatlich wenigstens 500 EUR keinerlei Rückzahlungsansprüche hergeleitet. Sie haben diese also ersichtlich nicht als Geschäftsgrundlage (Fortbestand der Ehe) zugrunde gelegt.

     

    Praxishinweis

    Die Terminologie des OLG Saarbrücken ist nicht korrekt. Das Gesetz spricht in § 313 BGB nicht mehr vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern von der Störung der Geschäftsgrundlage.

     

    In der Sache ist die Entscheidung zwar begrüßenswert. Sie widerspricht aber der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern (BGH FamRZ 10, 958; 1626; 12, 273).

     

    Der BGH unterstellt ohne nähere Ausführungen, dass grundsätzlich einer schwiegerelterlichen Zuwendung die Erwartung zugrunde liegt, die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind werde dauerhaft bestehen. Dass diese Erwartung in keiner Weise gerechtfertigt ist, zeigt die Scheidungsstatistik. Angesichts von über 100.000 Scheidungen pro Jahr und einer durchschnittlichen Ehedauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags von etwas mehr als 14 Jahren, wird man kaum ein unbedingtes Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage zugrunde legen können.

     

    Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen einer Schenkung zugrunde liegen, dass die Eltern/Schwiegereltern dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen Gefallen erweisen wollen, ohne an eine mögliche Rückforderung im Fall des Scheiterns der Ehe zu denken. Angesichts dessen, dass beim Rückforderungsanspruch nach § 313 BGB der Rückfordernde sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, ist es notwendig vorzutragen, dass die Zuwendung ehebezogen gewesen ist (BGH NJW 06, 2330).

     

    Die Entscheidung verdeutlicht ferner, dass - sofern dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch bestehen sollte - dieser nur in der Höhe besteht, wie noch ein messbarer Vermögensvorteil vorhanden ist. Dies muss bezüglich jeder einzelnen Zuwendung geprüft werden. Denn je nach Art und Umfang der Zahlungen und Leistungen bzw. Schenkungen wird häufig kein noch messbarer Vermögensvorteil festgestellt werden können (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 14, 161).

     

    Weiterführender Hinweis

    • FK 10, 145, zur neuen BGH-Rechtsprechung zu Ersatzansprüchen der Schwiegereltern
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 87 | ID 42604917