· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichs
von VRiOLG a.D. Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Es ist oft schwierig, Gesamtschuldnerausgleichsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen im Zugewinnausgleichsverfahren richtig zu berücksichtigen. Der BGH hat jetzt entschieden, in welchen Fällen diese nicht in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind. Der Beitrag zeigt, wie Ehegatten diesbezüglich schon während der Trennungszeit vorgehen können. |
Sachverhalt
Die Beteiligten (M und F) streiten um Zugewinnausgleich (ZGA). Beide waren hälftige Miteigentümer des Familienheims. Sie hatten ein gemeinschaftliches Darlehen aufgenommen, um es zu finanzieren. Allein der M bediente das Darlehen. Zum Stichtag des Endvermögens (EV) valutierte es mit einer Restschuld. F war aus dem Familienheim ausgezogen, ohne vom M eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass er es allein nutzte. Während des Scheidungsverfahrens ersteigerte M die Immobilie in der Teilungsversteigerung. Das Darlehen blieb bestehen. M löste es durch einen neuen Kredit ab. Er rechnete seinen diesbezüglichen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich mit dem ZGA-Anspruch der F auf. Das AG hat dem M einen ZGA nebst Zinsen zugesprochen. Im Beschwerdeverfahren hat F ihren ZGA erfolgreich weiterverfolgt. Der BGH hob auf die Rechtsbeschwerde des M hin die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das OLG.
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Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (Abruf-Nr. 177624). |
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