· Fachbeitrag · Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
Abänderungsgrund Gesetzesänderung oder Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung
von VRiOLG i.R., RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Hamburg
| Gesetzesreformen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung werfen die Frage auf, ob bestehende Unterhaltstitel im Hinblick darauf abgeändert werden können. |
1. Änderung der Gesetzeslage
Aufgrund von Gesetzesänderungen kann in gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche eingegriffen werden, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben.
a) Abänderungsgrund
Eine Änderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das BVerfG erlaubt eine Abänderung bei Vergleichen und Urteilen/Beschlüssen (BGH FamRZ 90, 1091, 1094; 01, 1687). Nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG ist eine Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse zulässig. Erfasst sind folgende Fälle:
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