Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Amtsermittlungsgrundsatz

    Erbausschlagung Minderjähriger: Genehmigung durch das FamG nur nach hinreichender Prüfung

    | Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes ( OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.). |

     

    Sachverhalt

    Aus einer nichtehelichen Beziehung der Mutter M stammen die Kinder A und B. M übt die elterliche Sorge allein aus. Nach dem Tod des Großvaters der M, dem Erblasser E, schlug die Tochter des E die Erbschaft aus, sodass M gesetzliche Erbin wurde. Nachdem auch M die Erbschaft ausschlug, wurden A und B gesetzliche Miterben. M schlug die Erbschaft - in ihrer Vertretung - auch für A und B aus.

     

    Das FamG forderte die bereits 14-jährige A zur Stellungnahme und M zu weiteren Informationen auf. Es stellte Anfragen beim Schuldnerverzeichnis, beim Vollstreckungsgericht, beim Insolvenzgericht und beim Grundbuchamt. M teilte mit, dass sie keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe und ihr deshalb auch nicht bekannt sei, wovon er gelebt habe, ob Schulden existierten oder ob er andere Werte besessen habe.

     

    Geringfügige weitere Ermittlungen des FamG blieben im Wesentlichen erfolglos. Schließlich verweigerte das FamG seine Genehmigung zur Erbausschlagung. M habe nicht dargelegt, dass eine Ausschlagung dem Kindeswohl entspreche.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Beschwerde der M wird die Entscheidung des FamG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, da das FamG den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt hat.

     

    MERKE |  Das FamG muss sämtliche Umstände ermitteln, die ihm eine Prüfung und Gesamtwürdigung ermöglichen, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht oder nicht.

     

    Gegebenenfalls sind M und die Kinder erneut zu einem Anhörungstermin zu laden und ihr Erscheinen notfalls durch Ordnungsmittel sicherzustellen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung kommen die Familienmitglieder des E in Betracht.

    Quelle: ID 39453320