· Fachbeitrag · Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Nur das AG kann sofortige Wirksamkeit anordnen
von RA Monika Stabreit, Mediatorin, Berlin
| Streitig ist, ob das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung (§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG) anordnen kann. Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen dies bedeutsam ist und wie der Anwalt reagieren muss. |
1. Anordnen der sofortigen Wirksamkeit
Nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das AG die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung anordnen. Das Gericht soll dies tun, soweit es um Unterhalt geht, § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Dies ist bedeutsam, wenn zwar der Anspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt mit der Beschwerde angegriffen wird, nicht aber die Scheidung selbst. Denn ab Rechtskraft der Scheidung ist der Titel über Trennungsunterhalt nicht mehr vollstreckbar. Folge: Hat das AG es versäumt, die sofortige Wirksamkeit der Unterhaltspflicht betreffend den nachehelichen Unterhalt anzuordnen, droht eine Unterhaltslücke.
2. Korrekturmöglichkeiten
Fraglich ist daher, ob das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit anordnen kann. Nach Ansicht des OLG Brandenburg (4.8.15, 10 UF 74/15, Abruf-Nr. 145877) fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage (so auch OLG Karlsruhe 28.2.13, 18 UF 363/12; a.A. KG FamRZ 14, 1934, OLG Bamberg FamRZ 13, 481):
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