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  • · Nachricht · Auslegung

    FamFG, RPflG: Beschwerde unter dem Beschwerdewert ist als Erinnerung auszulegen

     

    Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

     

    Die Entscheidung ist abrufbar unter der Abruf-Nr. 122865.

    Quelle: ID 35825730