· Nachricht · Auslegung
FamFG, RPflG: Beschwerde unter dem Beschwerdewert ist als Erinnerung auszulegen
Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung ist abrufbar unter der Abruf-Nr. 122865.
Quelle: ID 35825730