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  • 10.05.2021 · Fachbeitrag · Beschwer des Auskunftspflichtigen

    Sein Aufwand ist entscheidend

    | Die Beschwer eines Auskunftspflichtigen bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist auf den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, um die Auskunft sorgfältig zu erteilen. Bei der Bemessung ist auf die Stundensätze (§ 20 JVEG) zurückzugreifen, die er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH 16.12.20, XII ZB 26/20, Abruf-Nr. 220976 ). |