· Fachbeitrag · Verpflichtung zur Auskunft
Beschwer bei Geheimhaltungsinteresse
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat klargestellt, wie sich der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst, wenn ein Geheimhaltungsinteresse besteht. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin (F) begehrt von dem Antragsgegner (M) im Wege des Stufenantrags Auskunft im Rahmen eins Trennungsunterhaltsverfahrens. M ist Anwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist Partner einer Partnergesellschaft (im Folgenden PG). Das AG hat den M u. a. verpflichtet, Auskunft über die privat veranlassten jährlichen Entnahmen aus der PG in den Jahren 2011 bis 2015 zu erteilten und seine Angaben durch die Entnahmekonten bei der PG zu belegen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des M verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (BGH 12.9.18, XII ZB 588/17, Abruf-Nr. 205065).
Entscheidungsgründe
Nicht zu beanstanden ist, dass das OLG den Wert der Beschwer auf unter 600 EUR festgesetzt hat. Der Zeitaufwand für die Erteilung der Auskunft wird mit einem Stundensatz von 3,50 EUR berechnet, § 20 JVEG.
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