· Fachbeitrag · Beschwerdeverfahren
Beschwerdegericht: Sachverhaltsaufklärung vs. Verzicht auf Verfahrensschritte
von RAin Dr. Göntje Rosenzweig, FAin Familienrecht, Mediatorin, Berlin
| Im Beschwerdeverfahren steigen die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers, wenn die Tatsachengrundlage sich derart verändert, dass das Beschwerdegericht die Sache neu bewerten muss. Dazu muss das Beschwerdegericht erneut in die Sachaufklärung einsteigen. Es kann aber auch das Verfahren beschleunigt und ohne weitere Sachaufklärung abschließen. Inwieweit der Beschwerdeführer die Verfahrensgestaltung des Beschwerdegerichts beeinflussen kann, zeigt der Beitrag. |
1. Rechtslage (Überblick)
Das Beschwerdegericht ist wie das Familiengericht verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und in einer stattgebenden oder abändernden Entscheidung festzustellen. Es entscheidet über die Sache unter Berücksichtigung des sich im Beschwerdeverfahren zeigenden, ggf. geänderten oder aktualisierten Sach- und Streitstands (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 68 FamFG Rn. 12 mit Verweis auf BGH FamRZ 12, 293).
Gem. § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG gelten in FG-Familiensachen §§ 23 bis 37 FamFG auch in der zweiten Instanz (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, a. a. O., § 68 FamFG Rn. 13; BeckOK FamFG/Obermann, 45. Ed. 1.1.23, FamFG § 68 Rn. 36). Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG gilt damit auch hier (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, a. a. O.). Beweiserhebungen im Frei- oder Strengbeweisverfahren tragen dazu bei, den Sachverhalt aufzuklären, aber auch und insbesondere die Anhörung der unmittelbar Beteiligten, also der durch das Verfahren betroffenen Eltern und Kinder.
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