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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Betroffener muss angehört werden

    | In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden. Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung oder Begutachtung nicht mit, kann das Gericht seine Vorführung anordnen ( BGH 17.10.12, XII ZB 181/12, Abrufnummer 123480 ). |

     

    Das AG hat die Betreuung des volljährigen Betroffenen angeordnet, weil dieser an einer psychischen Krankheit leide und seine Angelegenheiten nicht besorgen könne. Nach Zurückweisung der Beschwerde durch das LG, geht der Betroffene im Wege einer Rechtsbeschwerde hiergegen vor.

     

    Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht hätte von einer Anhörung des Betroffenen nicht absehen dürfen.

     

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    Abruf-Nr. 123480

    Quelle: ID 36996150