· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Abänderung bei JA-Urkunde
| Im Familienrecht muss man sich stets des Umstandes bewusst sein, dass im Gegensatz zu den meisten Zivilprozessen der Sachverhalt bis zur mündlichen Verhandlung weiterläuft. Dies erfordert oft die richtige Anpassung. |
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Vater (V) wird aufgefordert, Kindesunterhalt mit 115 Prozent zu titulieren, er tituliert aber nur 110 Prozent. Der Aufforderung, den Titel abzuändern, kommt er für die Zeit ab 1.8.19 nicht nach. Der RA des Kindes reicht einen Abänderungsantrag auf 115 Prozent ein und beantragt VKH. Der gegnerische Anwalt bestreitet die 115 Prozent und legt eine ab 1.11.19 gültige JA-Urkunde mit den geforderten 115 Prozent vor. Wie soll der RA des Kindes reagieren? |
Zunächst ist festzuhalten, dass eine einseitig vom Unterhaltspflichtigen erstellte Urkunde für den Unterhaltsberechtigten keine Bindungswirkung hat (BGH NJW 11, 1874 ff.). Bei der Ersturkunde ist ein Verfahren mit dem Ziel möglich, den vollen Kindesunterhalt titulieren zu lassen, nicht nur wegen der fehlenden Spitze.
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