· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Beschwerde im vereinfachten Verfahren?
| Das vereinfachte Verfahren (§ 249 FamFG) wird meistens von Unterhaltsvorschusskassen und Jugendämtern zur Titulierung gewählt. Möchte ein Unterhaltsschuldner Einwendungen vorbringen, tut er gut daran, diese vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses nach § 253 FamFG zu erheben. |
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Einem Unterhaltsschuldner (V) ist ein Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren zugestellt worden. Er lässt den Antrag liegen, sodass ein Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) ergeht. Der Anwalt des V hält die dem Beschluss zugrunde liegende Unterhaltsberechnung für falsch. Wie muss er dagegen vorgehen? |
Nach § 249 Abs. 1 FamFG wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in demselben Haushalt lebt, auf Antrag im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung des Kindergeldes das 1,2-fache des Mindestunterhalts nicht übersteigt. Das Verfahren ist unzulässig, wenn bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind in § 250 Abs. 1 FamFG geregelt. Erfüllt ein Antrag diese nicht, wird für das weitere Verfahren unterschieden zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln:
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