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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Einigung bei Beratungshilfe

    | In Familiensachen besteht für Beteiligte häufig ein Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Für den Anwalt kann fraglich sein, ob es für ihn gebührenmäßig günstiger ist, einen Vergleich außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Verfahren abzuschließen. |

     

    • Beispiel

    Der F ist Beratungshilfe bewilligt. Der Ehemann (M) ist bereit, beim ZGA sich auf einen Betrag von 22.000 EUR zu einigen. Für das Scheidungsverfahren ist der F VKH bewilligt. Der Anwalt von F steht vor der Entscheidung, ob er den Vergleich außergerichtlich mit Blick auf § 6a BerHG oder gerichtlich abschließen soll.

     

    Der Anwalt erhält im Rahmen der Beratungshilfe bei Abschluss eines Vergleichs oder einer Erledigung der Rechtssache nach Nr. 2508 VV RVG eine weitere Gebühr zusätzlich zur Geschäftsgebühr i. H. v. netto 150 EUR. Anders als bei der VKH wird die Beratungshilfe grundsätzlich nicht aufgehoben, wenn ein Beteiligter im Rahmen des betreffenden Vorganges und damit durch die Tätigkeit des Anwalts zu Vermögenswerten kommt.