· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Umfasst die VKH auch die Zwangsvollstreckung?
| Leider müssen auch in Familiensachen Ansprüche oft vollstreckt werden. Fraglich ist, ob eine für das Erkenntnisverfahren bewilligte VKH auch die anschließende Zwangsvollstreckung umfasst. |
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Die Mutter (M) hat einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich erwirkt. Der Vater (V) verhindert, dass sie ihr Umgangsrecht ausübt. Der Anwalt A der M beantragt ein Zwangsgeld gegen V. Das Gericht führt diesen Antrag unter demselben Aktenzeichen wie das Ausgangsverfahren. A fragt, ob er für das Zwangsgeldverfahren gesondert VKH bzw. PKH beantragen muss. |
Die VKH für das Erkenntnisverfahren bezieht sich nie auf eine Zwangsvollstreckung (ZV). Sie ist dafür gesondert zu beantragen (Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung 3. Aufl., § 3 Rn. 20). Für PKH bzw. VKH ist das Gericht zuständig, das für die ZV zuständig ist, § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO. Damit folgt die Zuständigkeit für die PKH bzw. VKH der Zuständigkeit der Hauptsache.
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