Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Umfasst die VKH auch die Zwangsvollstreckung?

    | Leider müssen auch in Familiensachen Ansprüche oft vollstreckt werden. Fraglich ist, ob eine für das Erkenntnisverfahren bewilligte VKH auch die anschließende Zwangsvollstreckung umfasst. |

     

    • Beispiel

    Die Mutter (M) hat einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich erwirkt. Der Vater (V) verhindert, dass sie ihr Umgangsrecht ausübt. Der Anwalt A der M beantragt ein Zwangsgeld gegen V. Das Gericht führt diesen Antrag unter demselben Aktenzeichen wie das Ausgangsverfahren. A fragt, ob er für das Zwangsgeldverfahren gesondert VKH bzw. PKH beantragen muss.

     

    Die VKH für das Erkenntnisverfahren bezieht sich nie auf eine Zwangsvollstreckung (ZV). Sie ist dafür gesondert zu beantragen (Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung 3. Aufl., § 3 Rn. 20). Für PKH bzw. VKH ist das Gericht zuständig, das für die ZV zuständig ist, § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO. Damit folgt die Zuständigkeit für die PKH bzw. VKH der Zuständigkeit der Hauptsache.