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ZGA-Verfahren: Richtig auf die Beweisaufnahme reagieren
| Ist der ZGA streitig, erhebt das Gericht i. d. R. Beweis. Der relevante Zeitraum reicht oft jahrzehntelang zurück. Viele Fakten bleiben unaufklärbar, bei anderen treten Widersprüche zutage. Vieles hängt von der Beweiswürdigung ab. Für Anwälte ist fraglich, wie sie sich prozessual richtig verhalten. |
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Im ZGA-Verfahren erster Instanz behauptet der Ehemann (M), in der Ehezeit von seiner Mutter 40.000 EUR und von seinem Vater 70.000 EUR geerbt zu haben. Die Beweisaufnahme ergibt, dass M von der Mutter 70.000 EUR und vom Vater 30.000 EUR geerbt hat. M passt seinen Vortrag diesen Erkenntnissen nicht an. Das Familiengericht hat dem M im Rahmen der Beweiswürdigung die nachgewiesenen 100.000 EUR als privilegierten Zuerwerb anerkannt. Im Beschwerdeverfahren meint der Anwalt der Ehefrau (F), es seien nur 70.000 EUR (40.000 EUR nach der Mutter und 30.000 EUR nach dem Vater) zu berücksichtigen. Hat er damit Recht? |
ZGA-Verfahren im Verbund oder isoliert sind Familienstreitsachen, § 112 Nr. 2 FamFG. Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO und diejenigen über das Verfahren vor den LGen entsprechend, § 113 Abs. 1 FamFG. Damit gilt in ZGA-Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO.
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