· Fachbeitrag · Darlegungs- und Beweislast
Streit um das Zubehör
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft einer Sache beruft. Derjenige, der sich auf eine entgegenstehende Verkehrsanschauung i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, muss diese darlegen ggf. beweisen. Das OLG Bremen hat auch klargestellt, was gilt, wenn sich keine Verkehrsauffassung feststellen lässt. |
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren schlossen M und F einen Vergleich, wonach der M der F einen Betrag zahlt Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung des Grundstücks sowie der wesentlichen Bestandteile eines Ferienhauses. M stellte fest, dass die F aus der Einbauküche Backofen, Kühlschrank und Kochfeld hatte entfernen lassen. Der M zahlte einen Teilbetrag an die F und machte hinsichtlich des Restbetrags ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die F vollstreckte aus dem Vergleich. Der M hat erfolglos beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Dagegen wendet er sich erfolgreich mit seiner Beschwerde (OLG Bremen 27.10.17, 4 UF 86/17, Abruf-Nr. 202305).
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung der F ist unzulässig, § 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO, da ihr gegen den M kein Anspruch auf Zahlung des Restbetrags zusteht.
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