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  • · Fachbeitrag · Editorial FK/2024

    OLG betont rechtsstaatliche Prinzipien

    | In einem kürzlich ergangenen Beschluss hob das OLG Braunschweig (19.3.24, 1 WF 28/24) eine Entscheidung des AG Helmstedt (4 F 954/23) auf, in der ein Ordnungsgeld gegen eine Antragsgegnerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin verhängt wurde. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Anforderungen an gerichtliche Ladungen und die rechtsstaatlichen Grundlagen des (familien-)gerichtlichen Verfahrens auf. |

     

    Der Vater V hatte beantragt, dass ihm das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen wird. Die Mutter M, die Antragsgegnerin, erschien nicht zur Anhörung der Eltern. Das AG setzte daher ein Ordnungsgeld gegen diese fest. M legte dagegen erfolgreich sofortige Beschwerde ein.

     

    Das OLG griff fundamentale Aspekte der Prozessführung auf. Bei der Ladung der M sei nicht klar unterschieden worden zwischen den gesetzlichen Folgen des Ausbleibens nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG. Nach § 33 Abs. 3 FamFG kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin ausbleibt. § 34 FamFG regelt die Entscheidung ohne Anhörung. Eine ordnungsgemäße Ladung muss zwingend einen in allgemein verständlicher Form abgefassten und optisch deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf mögliche Ordnungsgelder enthalten, um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Die Voraussetzungen, um ein ein Ordnungsgeld zu verhängen, müssen eine tatsächliche Behinderung oder Verzögerung des Verfahrens durch das Ausbleiben des Beteiligten erfordern. Das Ordnungsmittel Ordnungsgeld hat insoweit keinen Sanktions-, sondern vielmehr Beugecharakter.