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  • · Nachricht · FamFG

    Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer Kontrollbetreuung

    | Der BGH hat Folgendes entschieden: Ob einem Betroffenen auch, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab. |

     

    Nach Ansicht des Senats ist dem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt ist, ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Voraussetzung dafür ist, dass es um die Anordnung einer Kontrollbetreuung geht, die sich auf eine umfassende Vorsorgevollmacht bezieht (BGH 13.11.13, XII ZB 339/13 n.v, Abruf-Nr. 133988).

    Quelle: ID 42468555