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  • · Nachricht · FamFG

    Wiedereinsetzung bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung

    | Enthält die Beschwerdeentscheidung eines OLG in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung in Betracht ( BGH 27.2.13, XII ZB 6/13, n.v., Abruf-Nr. 131202 ). |

     

    An dieser Kausalität fehlt es nicht nur bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten, sondern auch bei einer Behörde, die sich im Verfahren vor dem BGH von einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lässt.

     

    Lesen Sie den Beschluss auf unserer Homepage unter der Abruf-Nr. 131202!

    Quelle: ID 39201500