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  • · Fachbeitrag · FamFG

    Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung erschwert

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1.Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23.6.10, XII ZB 82/10, FamRZ 10, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung.
    • 2. Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist Aufgabe des Beschwerdeführers. Bei dieser Prüfung kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn seine Verfahrensbevollmächtigte die Auskunft pflichtwidrig nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 9.1.98, V ZR 209/97, VersR 98, 1046).
    • 3. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung oder ein entsprechender Verlängerungsantrag statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

    (BGH 15.6.11, XII ZB 468/10, FamRZ 11, 1389, Abruf-Nr. 112661)

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 19.5.10 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 21.4.10 zugestellten Beschluss, mit dem ihm aufgegeben wurde, laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie rückständigen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Wegen eines zuvor eingegangenen Berichtigungsantrags verblieben die Akten beim AG. Mit einem am 18.6.10 beim AG eingegangenen Schriftsatz beantragte er Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Nach Aktenvorlage teilte das AG mit Verfügung vom 23.6.10 mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Die Akten gingen am 25.6. beim OLG ein. Mit einem ebenfalls am 25.6. beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist begehrt. Das OLG hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt auch erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerdebegründung ist verspätet eingegangen. Die Säumnis beruht auf einem dem Antragsgegner zurechenbaren Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten.