· Fachbeitrag · FamFG
Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung erschwert
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
(BGH 15.6.11, XII ZB 468/10, FamRZ 11, 1389, Abruf-Nr. 112661) |
Sachverhalt
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 19.5.10 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 21.4.10 zugestellten Beschluss, mit dem ihm aufgegeben wurde, laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie rückständigen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Wegen eines zuvor eingegangenen Berichtigungsantrags verblieben die Akten beim AG. Mit einem am 18.6.10 beim AG eingegangenen Schriftsatz beantragte er Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Nach Aktenvorlage teilte das AG mit Verfügung vom 23.6.10 mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Die Akten gingen am 25.6. beim OLG ein. Mit einem ebenfalls am 25.6. beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist begehrt. Das OLG hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt auch erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdebegründung ist verspätet eingegangen. Die Säumnis beruht auf einem dem Antragsgegner zurechenbaren Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten.
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