19.07.2019 · Nachricht · Familiengerichtliche Genehmigung
Ergänzungspfleger nicht stets erforderlich
| Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrags bedarf es zur Vertretung des Kindes und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers. Ausnahme: Wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer Interessenkollision nach § 1796 BGB gerichtlich entzogen worden ist (BGH 3.4.19, XII ZB 359/17, Abruf-Nr. 208555 ). |
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