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  • · Fachbeitrag · Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist: Rechtsbeschwerde erfordert Zulassung

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat sich mit der Zulassung von Rechtsbeschwerden gegen Teile von Verbundentscheidungen befasst. Der Beitrag erläutert, wie es sich zudem auswirkt, dass die einzelnen Familiensachen im Verbund verfahrensrechtlich eigenständig bleiben. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind geschieden. Der anwaltlich nicht vertretende Ehemann (M) hat gegen die VA-Entscheidung erfolgreich Beschwerde eingelegt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau (F) hatte der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, weil auch für die Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwaltszwang besteht. Die Entscheidung ist dem M am 26.5.17 zugestellt worden. Durch einen am 9.6.17 per Telefax beim OLG eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der M Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Auf einen am 4.8.17 erteilten Hinweis des OLG, dass bei dem AG bisher keine vom Anwalt unterzeichnete Beschwerde eingegangen sei, hat die Verfahrensbevollmächtigte des M mitgeteilt, am 6.6.17 sei eine Beschwerdeschrift bei dem AG eingereicht worden. Eine vom 6.6.17 datierte und von der Verfahrensbevollmächtigten des M unterzeichnete Beschwerdeschrift ist aber erst am 5.12.17 beim AG eingegangen. Das OLG hat dem M die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist versagt und seine Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde dagegen hat der BGH als unzulässig verworfen.

     

     

    • Leitsatz: BGH 22.8.18, XII ZB 37/18

    Entscheidet das AG im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: VA) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (Abruf-Nr. 204405).