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  • · Fachbeitrag · Familienstreitsache

    Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 266 FamFG)

    Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (BGH 19.2.14, XII ZB 45/13, NJW 14, 1243, Abruf-Nr. 141035).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Familiengerichts (FamG). Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung der gegenüber ihrem Ehemann getätigten Äußerung, der Antragsgegner habe nicht am Tennistraining teilnehmen können, weil er mit ihr zusammen gewesen sei. Das FamG hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des AG verwiesen. Dagegen wendet sie sich erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist Voraussetzung für sonstige Familiensachen, dass sie aus der Ehe herrührende Ansprüche betrifft. Das ist der Fall, wenn der Anspruch in der Ehe selbst seine Grundlage findet. Der bloße Zusammenhang des Anspruchs mit einer Ehe genügt nicht. Dazu gehören neben den aus § 1353 BGB hergeleiteten Ansprüchen vermögensrechtlicher und persönlicher Art zwischen den Eheleuten auch diejenigen, die dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Störungen dienen. Dazu zählen die aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, auch wenn sie sich gegen einen Dritten richten.