· Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht
Beschwerdebegründung und Wiedereinsetzung
Von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Wird in einer Familienstreitsache die notwendige Beschwerdebegründung (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG) mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (BGH 23.5.12, XII ZB 375/11, NJW 12, 2814, Abruf-Nr. 122030). |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren. Im Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht und dabei zunächst Auskunft zum Endvermögen des Antragstellers verlangt. Der Antragsteller seinerseits hat unter Darstellung des Anfangs- und Endvermögens beider Eheleute Zahlung von Zugewinn verlangt. Mit Teilbeschluss hat das AG den Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung einer Auskunft zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil eine fristgemäße ordnungsgemäße Begründung gefehlt habe.
Entscheidungsgründe
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