· Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht
Keine schuldhafte Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei VKH-Antrag
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
(BGH 8.2.12, XII ZB 462/11, FamRZ 12, 705, Abruf-Nr. 121652) |
Sachverhalt
Der Antragsgegner ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen den am 8.4.11 zugestellten Beschluss hat er am 15.4.11 Beschwerde eingelegt und zugleich VKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Mit Schriftsatz vom 9.5.11 (Montag) hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim OLG eingereicht. Am 22.6.11 hat sie nach Hinweis des OLG, dass die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei, per Fax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat zugleich die Beschwerde begründet. Das OLG hat über den VKH-Antrag noch nicht entschieden, das Wiedereinsetzungsgesuch aber zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des OLG verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatprinzip). Ihm ist der Zugang zu der durch die Verfahrensordnung eröffneten Rechtsmittelinstanz in einer unzumutbaren und nicht durch Sachgründe zu rechtfertigenden Weise erschwert worden (BGH FamRZ 11, 881).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig