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  • · Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht

    Keine schuldhafte Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei VKH-Antrag

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Legt ein Anwalt für eine unbemittelte Partei formularmäßig Beschwerde ein, ohne sie zu begründen, darf die Beschwerde nicht verworfen werden, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingereicht wird.
    • 2. Durfte der Antragsteller mit der Bewilligung von VKH rechnen, muss das Gericht zuerst über den VKH-Antrag entscheiden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, das Verfahren ggf. auf eigene Kosten zu führen.

    (BGH 8.2.12, XII ZB 462/11, FamRZ 12, 705, Abruf-Nr. 121652)

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen den am 8.4.11 zugestellten Beschluss hat er am 15.4.11 Beschwerde eingelegt und zugleich VKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Mit Schriftsatz vom 9.5.11 (Montag) hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim OLG eingereicht. Am 22.6.11 hat sie nach Hinweis des OLG, dass die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei, per Fax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat zugleich die Beschwerde begründet. Das OLG hat über den VKH-Antrag noch nicht entschieden, das Wiedereinsetzungsgesuch aber zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung des OLG verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatprinzip). Ihm ist der Zugang zu der durch die Verfahrensordnung eröffneten Rechtsmittelinstanz in einer unzumutbaren und nicht durch Sachgründe zu rechtfertigenden Weise erschwert worden (BGH FamRZ 11, 881).