19.10.2017 · Fachbeitrag · Fortsetzungsfeststellungsverfahren
Behörde nicht antragsbefugt
| Eine Behörde kann einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 62 FamFG nicht erfolgreich stellen. Sie hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat. Auf einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) kann sich die Behörde nicht berufen (BGH 29.6.17, V ZB 84/17, Abruf-Nr. 196216 ). |
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