· Fachbeitrag · Fristenkontrolle
Anforderungen an Einzelanweisungen
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Der BGH hat Vorgaben für das Verhältnis von organisatorischen Vorkehrungen und Einzelanweisungen bezüglich Fristenkontrollen gemacht. |
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Der Kläger (K) hat gegen das am 18.4.17 zugestellte Urteil am 18.5.17 Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat er am 3.7.17 beantragt, die zum 19.6.17 abgelaufene Frist um einen Monat zu verlängern und zugleich ihn in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter (PB) habe am 10.5.17 das Urteil und das Empfangsbekenntnis erhalten. Am 11.5.17 habe sein neuer PB eine erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte (R) angewiesen, eine Akte anzulegen und die Berufungsfrist auf den 18.5.17 sowie die Begründungsfrist auf den 19.6.17 zu notieren. Die R habe verabsäumt, die Begründungsfrist in das Fristenbuch einzutragen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des K ist erfolglos. |
Wenn der Anwalt Fristen von einer Bürokraft notieren lässt, muss sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.
Checkliste / Anforderungen an eine Fristenkontrolle |
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